Im Sommer 2012 wurde die sogenannte Wettsteuer im Rennwett-
und Lotteriegesetz einführt. Die Steuer beträgt fünf Prozent der
Bruttoeinsätze oder Bruttogewinne. Besteuert werden alle Arten von
Sportwetten - vom Nationalsport Fußball, über Wetten für Tennis
und Basketball, bis hin zu Pferderennen. Zudem spielt es keine
Rolle, ob die Wetten in einem Wettbüro oder online bei einem
Wettanbieter im Internet platziert werden. Die Wettsteuer wird
immer fällig. Die Steuer wird dabei nicht vom Wettenden gezahlt,
sondern vom Wettanbieter. Dieser zahlt die Steuer an den Fiskus,
gibt jedoch häufig die anfallenden Kosten, an seine Kunden weiter.
Wie erwartet, waren die Sportwettenanbieter nicht von der Steuer
erfreut. Daher kämpften einige Anbieter gegen die Besteuerung
ihrer Umsätze, mit der Begründung, die Steuer verstoße gegen
zahlreiche Regelungen des Grundgesetzes (GG) und sei nicht mit
dem Europarecht vereinbar. Ob dies der Fall war, erfahren Sie im
Folgenden.
Ist die Besteuerung von Sportwetten gesetzeskonform?
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wandten sich die Wettanbieter
gegen die Besteuerung der Sportwetten, da diese gegen das
Grundgesetz verstoße und europarechtswidrig sei. Im Mai 2021 kam
es dann zu zwei Urteilen, welche bestätigten, dass die 2012
eingeführte Wettsteuer mit dem Grundgesetz und Europarecht
vereinbar sei. Dies geschah auf Grundlage der Regelung in § 17
Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Zudem habe der Bund
laut GG die Gesetzgebungszuständigkeit.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz
Unter anderem gaben die Sportwettenanbieter an, dass der
allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Doch laut
Bundesfinanzhof läge kein strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit
vor, das der Erhebung der Steuer entgegenstehe. Dieses
Vollzugsdefizit kann nur dann vorliegen, wenn die Rechtsnorm in der
Praxis nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden kann. Dies ist
bei der Besteuerung von Sportwetten nicht der Fall. Denn das
Rennwett- und Lotteriegesetz zieht sowohl inländische als auch
ausländische Anbieter zur Besteuerung heran. Zudem sei die
Besteuerung der Sportwetten in Höhe von 5 % ein moderater
Betrag.
Der freie Dienstleistungsverkehr
Auch die europarechtlichen Zweifel, welche die Kläger äußerten,
erkannte der Bundesfinanzhof nicht. So sei keine Beschränkung des
freien Dienstleistungsverkehrs erkennbar, da die Steuer
gleichermaßen von inländischen und ausländischen Wettanbietern
verlangt werde. Wäre das Gesetz zur Besteuerung der Sportwetten
rechtswidrig, würde am Gerichtshof der Europäischen Union das
Verfahren weitergeführt werden. Der BFH sah jedoch keinen Grund
für eine Verhandlung vor der EU, da die Steuer dem Europarecht
nicht widerspreche.
Die finanzielle Bedeutung der Sportwettensteuer
Die Besteuerung der Sportwetten hat eine erhebliche finanzielle
Bedeutung für den Staat. So brachten die Steuern aus dem
Rennwett- und Lotteriegesetz im Jahr 2020 mehr als 1,9 Milliarden
Euro ein. Mit den Steuereinnahmen möchte der Staat unter anderem
die anfallenden Kosten für die Behandlung von Spielsucht tragen.
Fazit
Der Bundesfinanzhof stufte die seit 2012 geltende Besteuerung von
Sportwetten als gesetzeskonform ein. So seien sowohl das
Grundgesetz, als auch das Europarecht mit der fünfprozentigen
Besteuerung vereinbar. Es wird weder der freie
Dienstleistungsverkehr eingeschränkt, noch gebe es ein Indiz dafür,
dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt werde. Alles in
allem widerspreche die Sportwetten-Besteuerung keinem geltenden
Gesetz. Somit müssen die Anbieter weiterhin die Wettsteuer in Höhe
von 5 % an den Fiskus entrichten. Je mehr die Glücksspieler für ihre
Wetten ausgeben, desto mehr Einnahmen generiert auch der Staat.
Die Ausgaben für Glücksspiele variieren dabei von Spieler zu Spieler
stark. Erfahren auch Sie: Was geben Spieler im Durchschnitt für Glücksspiele aus?