Die Schankerlaubnissteuer gilt als kommunale Abgabe. Besteuerungsgrundlage ist hierbei stets der Besitz einer speziellen Erlaubnis, welche es
dem Steuerschuldner gestattet, innerhalb einer Kommune eine Gastwirtschaft zu betreiben und alkoholische und alkoholfreie Getränke darin gewerblich
auszuschenken.
Die Schankerlaubnis wird besteuert, da ihr Inhaber das Recht hat, in Gewinnerzielungsabsicht die gesundheitsschädliche Substanz Alkohol auszuschenken.
Die Schankerlaubnissteuer wird dabei als staatlich festgesetzte Hürde, da sie den Ertrag eines Schankwirtes schmälert. Daher gilt die Schankerlaubnissteuer
auch als sogenannte Ordnungssteuer, da sie im Wirtschaftsleben in Bezug auf die mögliche Anzahl von Schankwirtschaften, eine letztendlich ordnende
und begrenzende Funktion entfaltet.
Der Schankwirt oder Gastronom ist für die Abführung seiner Schankerlaubnissteuer grundsätzlich selbst verantwortlich. Als sogenannte Bemessungsgröße für
die Höhe der jeweiligen Schankerlaubnissteuer dient dabei regelmäßig der Umsatz der Gaststätte während ihres Eröffnungsjahres oder während des auf die
Eröffnung folgenden Jahres. Die Schankerlaubnissteuer macht dabei grundsätzlich einen bestimmten Prozentsatz dieses Umsatzes als Bezugsgröße aus.
Die Höhe der abzuführenden Schankerlaubnissteuer schwankt dabei je nach Umsatzvolumen zwischen 2 % und 30 % des Jahresumsatzes. Die Geschichte der
Schankerlaubnissteuer lässt sich bereits bis ins Mittelalter hinein verfolgen. Auch im preußischen Staat war die Schankerlaubnissteuer eine beliebte
Abgabeform zur Finanzierung der Staatsausgaben.